Satzung

Satzung des NEUEN FORUM Sachsen

§ 1 Name und Sitz

(1) Die politische Vereinigung führt den Namen „NEUES FORUM Sachsen“.

Sie ist Landesverband des Bundesverbandes des NEUEN FORUM auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen. Die Kurzbezeichnung lautet FORUM.

(2) Sitz der Vereinigung ist Leipzig. Regionalverbände führen den Namen NEUES FORUM mit dem Zusatz der Bezeichnung der Region oder des Ortes.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des NEUEN FORUM kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie die Satzung und die Grundsätze des NEUEN FORUM anerkennt. Mitglied des NEUEN FORUM darf nicht werden, wer offiziell oder inoffiziell für einen Geheimdienst arbeitet. Die Aufnahme ehemaliger Funktionsträger und Mitarbeiter von bewaffneten Organen des SED-Regimes regelt die zur Satzung gehörige Anlage „Aufnahmekriterien“.

(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das vertretungsberechtigte Gremium oder die Mitgliederversammlung der jeweiligen Gebietsebene mit einfacher Mehrheit.

(3) Mandate oder Funktionen für das NEUE FORUM kann nicht wahrnehmen, wer Mitglied einer anderen politischen Vereinigung gemäß Parteiengesetz bzw. wählbaren konkurrierenden Vereinigungen ist.

(4) Wer Mandate und Funktionen für das NEUE FORUM innehat oder sich für diese bewirbt, hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er für keinen ehemaligen oder gegenwärtigen Geheimdienst wissentlich tätig war, ist oder sein wird bzw. dies vor dem Vertrauensausschuss offenzulegen, zu begründen und von diesem bewerten zu lassen. Gleichzeitig ist die schriftliche Zustimmung zur Überprüfung zu erteilen.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss ist nur möglich bei schwerem Verstoß gegen die Satzung oder wenn dem NEUEN FORUM schwerer Schaden zugefügt wurde oder wird. Über den Ausschluss entscheidet das jeweilige Gremium mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als sechsmonatigem Beitragsrückstand ruhen die Mitgliederrechte, nach einmaliger erfolgloser Mahnung erlischt die Mitgliedschaft.

§ 3 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

– an der politische Willensbildung des NEUEN FORUM Sachsen durch Aussprachen, Abstimmungen, Anträge und Wahlen mitzuwirken,

– im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

– an den Sitzungen und Versammlungen aller Gremien laut Geschäftsordnung teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

– seine Beiträge zu entrichten,

– an Urabstimmungen teilzunehmen.

§ 4 Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Basisgruppen und Regionalverbände. Basisgruppen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Jede Basisgruppe und jeder Regionalverband bedürfen der Registrierung im Regional- bzw. Landesverband.

(2) Der Landesverband kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung oder Grundsätze des NEUEN FORUM über die Auflösung oder den Ausschluss von Regionalverbänden oder Basisgruppen sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben entscheiden. Die Entscheidung tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den Bundesverband sowie das nächste Landesforum bestätigt wird. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde bei der Landesschlichtungsstelle möglich.

§ 5 Gremien

Gremien sind:

– das Landesforum

(Landesdelegiertenversammlung oder Mitgliederversammlung)

– die Mitgliederversammlung

– der Landessprecherrat

– die Landesschlichtungsstelle

– der Vertrauensausschuss

– die Revisionskommission.

§ 6 Landesforum

(1) Das Landesforum ist das höchste Organ im NEUEN FORUM Sachsen. Es wird einberufen auf Beschluss des Landesforum, des Landessprecherrates, von zwei Basisgruppen oder eines Zehntels der Mitglieder.

(2) Das Landesforum ist die Versammlung von Delegierten oder Mitgliedern des NEUEN FORUM Sachsen. Es findet mindestens jährlich statt. Bei Delegiertenversammlungen werden die Delegierten in den Basisgruppen oder Regionalverbänden gewählt. Basisgruppen bis zu 3 Mitgliedern können einen Delegierten wählen, je weitere angefangene 3 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Delegierten behalten ihr Mandat bis zur nächsten Delegiertenwahl, höchstens jedoch für 2 Jahre.

(3) Das Landesforum wird vom Landessprecherrat spätestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Bei Delegiertenversammlungen erfolgt die Einberufung schriftlich an die Geschäftsstellen oder Sprecherräte der jeweiligen Ebene, bei Mitgliederversammlungen erhalten alle Mitglieder eine Einladung.

(4) Aufgaben des Landesforum:

(a) Beschlussfassung über

– die Politik des Landesverbandes

– die Satzung und Satzungsänderung

– den Rechenschaftsbericht des Landessprecherrates

– ordnungsgemäß vorgelegte Anträge

– die Teilnahme an Wahlen auf Landesebene

– die Tages-, Finanz-, Kassen-, Schlichtungs- und Geschäftsordnung.

(b) Entlastung und Wahl der Mitglieder des Landessprecherrates, des Vertreterrates, der Landesschlichtungsstelle, des Vertrauensausschusses und der Revisionskommission.

(c) Wahl der sächsischen Kandidaten für den Bundesvorstand.

(5) Das außerordentliche Landesforum ist mit einer Frist von einer Woche einzuberufen

(a) auf Beschluss eines Ordentlichen Landesforum

(b) auf Beschluss des Landessprecherrates

(c) auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder von zwei Regionalverbänden.

(6) Anträge an das Landesforum müssen mindestens zwei Wochen vorher, bei einem Außerordentlichen Landesforum zu Beginn der Versammlung dem Landessprecherrat vorliegen.

§ 7 Landessprecherrat

(1) Der Landessprecherrat ist das oberste Gremium zwischen den Landesforen. Er besteht aus mindestens 3 für die Dauer von höchstens zwei Jahren vom Landesforum zu wählenden Mitgliedern des Landesverbandes. Aus der Mitte des Landessprecherrates wählt das Landesforum den Vertreterrat, der aus drei Landessprechern besteht, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich den Landesverband nach außen vertreten.

(2) Der Landessprecherrat tritt in der Regel mindestens 5mal jährlich zusammen.

(3) Der Landessprecherrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Landessprecherrat stellt den Landesgeschäftsführer sowie den/ die Mitarbeiter ein und ist diesen weisungsbefugt.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

Bei Abstimmungen zu Personalwahlen, Finanzentscheidungen und Entscheidungen den § 12 betreffend, haben nur Mitglieder des NEUEN FORUM Sachsen Stimmrecht, bei allen anderen auch Nichtmitglieder.

§ 9 Schlichtungsstellen

(1) Die Landesschlichtungsstelle besteht aus drei vom Landesforum auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu wählenden Mitgliedern. Sie gibt sich eine Schlichtungsordnung. Im Falle ihres Tätigwerdens kann jede der beiden Streitparteien einen Beisitzer benennen.

(2) Die Landesschlichtungsstelle entscheidet auf Antrag über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes des Landesverbandes sowie bei strittiger Auslegung der Satzung.

(3) Auf Antrag einer Mitgliederversammlung oder des Landessprecherrates kann eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen werden. Ordnungsmaßnahmen sind der Ausschluss, die Amtsenthebung, die Verwarnung und die Aussetzung der Mitgliedsrechte für höchstens ein Jahr.

(4) Gegen Beschlüsse der Landesschlichtungsstelle ist Beschwerde bei der Bundesschlichtungsstelle zulässig.

§ 10 Vertrauensausschuss

Der Vertrauensausschuss besteht aus drei vom Landesforum für höchstens vier Jahre zu wählenden Mitgliedern und entscheidet auf Antrag über die Anwendung des § 2 (4). Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Grundsätze der Finanzordnung

(1) Der Landessprecherrat legt öffentlich Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres ab. Der Rechenschaftsbericht muss jedem Mitglied des NEUEN FORUM Sachsen zugänglich sein.

(2) Die Beitragshöhe beträgt 1% des monatlichen Nettoeinkommens. Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger und Bedürftige bestimmen ihre Beitragshöhe selbst.

(3) Es gilt die Kassenordnung des Bundesverbandes.

(4) Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung, Verschmelzung

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Über Auflösung oder Fusion entscheidet das Landesforum mit 2/3-Mehrheit. Der Beschluss wird durch eine Urabstimmung aller Mitglieder mit 2/3-Mehrheit wirksam. Die Urabstimmung hat schriftlich und anonym zu erfolgen. Nicht abgegebene Stimmen zählen nicht. Regionalverbände, deren Mitglieder der Auflösung oder Fusion nicht mit mindestens 2/3-Mehrheit zugestimmt haben, bleiben als selbständige Verbände oder Teile des Landesverbandes bestehen.

(3) Bei Auflösung von Regionalorganisationen geht deren Vermögen an den Landesverband, bei Auflösung des Landesverbandes an den Bundesverband.

§ 13 Schlussbestimmung

Die Grundsätze des NEUEN FORUM (Bundesrahmensatzung) und die Anlage „Aufnahmekriterien“ sind Bestandteile dieser Satzung. Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung am 12. Dezember 1998 auf dem Landesforum in Borna in Kraft, geändert mit Beschluss des Landesforums am 28. Mai 2004 in Leipzig.